Was das E-2-Visum ist
Das E-2-Visum ist eine der wenigen Möglichkeiten, mit einem vergleichsweise kleinen Kapitaleinsatz und ohne jahrelanges Warten auf eine Green-Card-Quote eine eigene unternehmerische Existenz in den USA aufzubauen. Rechtlich handelt es sich um ein Nichteinwanderungsvisum ("nonimmigrant visa") für sogenannte Treaty Investors – Staatsangehörige eines Landes, mit dem die USA einen bilateralen Handels- und Investitionsvertrag geschlossen haben, die eine substanzielle Summe in ein aktives US-Unternehmen investieren und dieses selbst leiten wollen.
Im Unterschied zu Arbeitsvisa wie dem H-1B gibt es für das E-2 kein jährliches Kontingent und keine Lotterie. Im Unterschied zum EB-5-Investorenvisum ist keine Investition im hohen sechs- bis siebenstelligen Bereich nötig. Dafür bleibt das E-2 rechtlich immer ein temporäres Visum: Es berechtigt zum Aufenthalt, solange das Unternehmen aktiv betrieben wird, führt aber nicht von selbst zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht.
Rechtliche Grundlage: bilaterale Verträge statt Einzelfallentscheidung
Das E-2-Visum existiert nur zwischen den USA und Ländern, mit denen ein "Vertrag über Freundschaft, Handel und Schifffahrt" (Treaty of Friendship, Commerce and Navigation) oder ein vergleichbares bilaterales Investitionsabkommen besteht. Deutschland gehört seit dem 14. Juli 1956 zu diesen Vertragsstaaten, Österreich seit dem 27. Mai 1931 und die Schweiz sogar schon seit dem 8. November 1855. Für Staatsangehörige dieser drei Länder ist die vertragliche Grundvoraussetzung damit ohne Weiteres erfüllt – ein Umstand, der das E-2 im deutschsprachigen Raum zu einem der zugänglicheren US-Geschäftsvisa macht.
Wer keine Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, kommt für das E-2 grundsätzlich nicht in Frage, unabhängig von Wohnsitz oder Aufenthaltstitel. Die vollständige Liste der Vertragsstaaten findet sich weiter unten in diesem Leitfaden.
Die vier Grundvoraussetzungen
Damit ein Antrag überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, müssen vier Bedingungen gleichzeitig vorliegen:
- Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats. Der Antragsteller muss die Staatsangehörigkeit eines E-2-Vertragslandes besitzen. Ein Wohnsitz oder eine bloße Aufenthaltserlaubnis in einem solchen Land reicht nicht aus.
- Mindestens 50 % Eigentum an einem US-Unternehmen mit derselben Staatsangehörigkeit. Das Unternehmen in den USA muss zu mindestens der Hälfte Personen mit der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaats gehören, oder der Antragsteller muss über eine vergleichbare operative Kontrolle verfügen, etwa als geschäftsführender Mehrheits- oder Mitgesellschafter.
- Eine substanzielle Investition, die tatsächlich riskiert wird. Kapital, das lediglich zugesagt, aber noch nicht überwiesen oder investiert wurde, zählt nicht. Geprüft wird stattdessen ein Proportionalitätsverhältnis zwischen investierter Summe und den tatsächlichen Kosten des jeweiligen Geschäftsmodells.
- Kein "marginales" Unternehmen. Das Geschäft muss – aktuell oder nachweislich innerhalb der kommenden fünf Jahre – mehr erwirtschaften als nur den Minimallebensunterhalt der Investorenfamilie, im Idealfall auch durch die Schaffung von Arbeitsplätzen für die lokale Wirtschaft.
Hinzu kommen zwei weitere, in der Praxis ebenso wichtige Anforderungen: Der Investor muss die Absicht erklären, die USA nach Ende des E-2-Status wieder zu verlassen (8 CFR § 214.2(e)) – auch wenn in der Praxis ein gewisses "dual intent" toleriert wird – und er muss das Unternehmen selbst aktiv leiten und weiterentwickeln ("direct and develop"), statt nur passiv Kapital zu halten. Ein bloßer Aktienbesitz oder unbebautes Grundstück erfüllt diese Anforderung nicht.
Wie viel Kapital tatsächlich nötig ist
Anders als beim EB-5-Investorenvisum gibt es für das E-2 keine gesetzlich festgelegte Mindestinvestition. Stattdessen wenden USCIS und die Konsularbeamten einen sogenannten Proportionalitätstest an: Je günstiger das Gesamtvorhaben, desto höher muss der Anteil des tatsächlich investierten Kapitals im Verhältnis zu den Gesamtkosten sein. Ein Beratungs- oder Onlinegeschäft, das insgesamt 50.000 US-Dollar zum Aufbau benötigt, kann mit genau dieser Summe bereits "substanziell" investiert sein. Eine Fertigungsanlage mit Gesamtkosten von mehreren Millionen US-Dollar wäre es mit demselben Betrag nicht.
In der Praxis haben sich unter Einwanderungsanwälten grobe Richtwerte je Branche etabliert (Stand 2026):
- Beratung, Dienstleistung, E-Commerce: 50.000–150.000 US-Dollar
- Restaurant, Salon, Einzelhandel: 100.000–300.000 US-Dollar
- Franchise-Betrieb: 150.000–500.000 US-Dollar
- Produktion, größerer Einzelhandel: 250.000–750.000 US-Dollar
Quelle: Claxton Law Group; National Law Review.
Investitionen unter 100.000 US-Dollar sind möglich, werden aber laut Praktikerberichten strenger geprüft, weil die Beweislast für "Substanzialität" bei niedrigeren absoluten Summen höher liegt.
Was als Investment zählt – und was nicht
Als Investition anerkannt werden Bareinlagen, Mietkautionen für Geschäftsräume, bereits gekaufte Ausrüstung, Warenbestand sowie importierte Güter für den Geschäftsbetrieb. Ausdrücklich zählen dazu auch mitgebrachte Maschinen und Werkzeuge, sofern sie dem Unternehmen als Sacheinlage zugeordnet und entsprechend bewertet werden. Wer werthaltige, bereits genutzte Berufsausrüstung mitbringt, kann diese also direkt als Teil des "at-risk"-Kapitals ansetzen und benötigt dadurch weniger frisches Bargeld, um die geforderte Investitionssumme zu erreichen.
Nicht anerkannt wird dagegen Kapital, das noch nicht überwiesen wurde, unverbindliche Finanzierungszusagen sowie Kredite, die durch das US-Unternehmen selbst als Sicherheit abgesichert sind und damit keine persönliche Haftung des Investors darstellen.
Zollfreie Einfuhr von Werkzeug und Maschinen
Wer sein Geschäft mitsamt Ausrüstung in die USA verlagert, kann berufliche Werkzeuge, Instrumente und Maschinen unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei einführen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem allgemeinen US-Zollrecht (Harmonized Tariff Schedule, Chapter 98) und ist an die berufliche Nutzung im Ausland gebunden, nicht an einen bestimmten Visumtyp:
- Voraussetzung ist, dass die Werkzeuge und Maschinen bereits im Ausland zur Ausübung derselben beruflichen Tätigkeit genutzt wurden und zur Fortsetzung dieser Tätigkeit in den USA bestimmt sind.
- Der Zoll kann einen Nachweis der beruflichen Tätigkeit verlangen, etwa in Form eines Berufsnachweises oder einer Bestätigung der bisherigen Nutzung.
- Die Einfuhr wird über das Formular 3299 ("Declaration for Free Entry of Unaccompanied Articles") angemeldet, das eine detaillierte Auflistung mit Beschreibung und Wert der Gegenstände erfordert.
- Für unbegleitete Sendungen gilt laut Praxisberichten von Umzugsunternehmen eine 'angemessene Frist' um die Einreise herum; ein einheitlicher, gesetzlich fixierter Zeitraum ist in den einschlägigen Zollvorschriften nicht festgelegt.
Diese Zollerleichterung gilt unabhängig vom konkreten Visumtyp – sie steht grundsätzlich jedem zur Verfügung, der beruflich in die USA umzieht, und ist damit kein E-2-spezifisches Privileg, kann aber die Investitionsrechnung des E-2-Antrags direkt begünstigen, wie oben beschrieben.
Familie: Ehepartner und Kinder auf dem E-2
Der Hauptantragsteller darf während seines E-2-Aufenthalts ausschließlich für das eigene, im Antrag genannte Unternehmen arbeiten – ein Nebenjob oder eine freiberufliche Tätigkeit außerhalb dieses Rahmens ist nicht vorgesehen.
Für den Ehepartner gilt seit einer Politikänderung der USCIS vom 12. November 2021 eine deutlich großzügigere Regelung: E-2-Ehepartner sind unabhängig vom Geschlecht automatisch arbeitsberechtigt ("employment authorized incident to status"). Eine separate Arbeitserlaubnis (Employment Authorization Document, EAD) ist nicht mehr nötig – ein entsprechend markiertes I-94-Einreiseformular genügt als Nachweis. Der Ehepartner darf für jeden beliebigen Arbeitgeber in den USA arbeiten oder sich selbstständig machen, ohne die Beschränkung auf das Unternehmen des Hauptantragstellers.
Minderjährige Kinder erhalten einen abhängigen E-2-Status, der ihnen den Schulbesuch in den USA erlaubt, jedoch keine eigene Arbeitserlaubnis – diese Beschränkung gilt für alle minderjährigen Angehörigen unabhängig vom Visumtyp der Eltern.
Dauer, Einreise und Verlängerung
Ein E-2-Visum wird je nach Reziprozitätsabkommen mit dem jeweiligen Herkunftsland oft für eine Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren ausgestellt. Das bedeutet aber nicht automatisch einen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt: Jede einzelne Einreise gewährt zunächst einen Aufenthalt von maximal zwei Jahren, dokumentiert im I-94-Einreiseformular.
Der E-2-Status kann anschließend beliebig oft um jeweils zwei weitere Jahre verlängert werden, solange das zugrundeliegende Unternehmen weiterhin aktiv betrieben wird und die ursprünglichen Voraussetzungen erfüllt bleiben. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl der Verlängerungen – ein dauerhafter, mehrjahrzehntelanger Aufenthalt ist auf dieser Grundlage grundsätzlich möglich, bleibt aber rechtlich immer an den Status als Nichteinwanderer gebunden.
Der "Non-Marginality"-Test und die Rolle der Fünf-Jahres-Frist
Eine zentrale, oft missverstandene Komponente des E-2-Rechts ist der sogenannte "Non-Marginality"-Test (9 FAM 402.9-6(E); 22 CFR § 41.51(b)(10)). Er verlangt, dass das E-2-Unternehmen entweder bereits ein Einkommen oberhalb der föderalen Armutsgrenze für die Größe der Investorenfamilie erwirtschaftet, oder dass ein glaubwürdiger Businessplan zeigt, dass dieses Niveau innerhalb von fünf Jahren nach Geschäftsaufnahme erreicht wird.
Wichtig für das Verständnis: Dieser Test ist vorausschauend und wird bereits beim Erstantrag sowie bei jeder späteren Verlängerung anhand des Businessplans und der tatsächlichen Geschäftsentwicklung geprüft – nicht erst nach Ablauf von fünf Jahren als einmaliger Stichtagsnachweis. Zuständig dafür sind USCIS beziehungsweise der Konsularbeamte, nicht die Steuerbehörde; eingereichte Steuerunterlagen dienen lediglich als eines von mehreren Belegen für die tatsächliche Geschäftsentwicklung. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im positiven Fall die Verlängerung des E-2-Status um weitere zwei Jahre – kein Übergang in einen anderen Einwanderungsstatus.
Der Weg zur dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung
Das E-2-Visum selbst führt zu keinem Zeitpunkt automatisch zu einer Green Card, unabhängig davon, wie erfolgreich das Unternehmen wird oder wie lange der Status bereits verlängert wurde. Es handelt sich rechtlich durchgehend um ein Nichteinwanderungsvisum ohne direkten Umwandlungspfad in einen dauerhaften Aufenthaltsstatus.
Wer über den E-2-Weg dennoch eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung anstrebt, muss dafür einen eigenständigen, separaten Einwanderungsantrag stellen. Die gängigsten Optionen für ehemalige oder aktuelle E-2-Investoren sind:
- EB-5-Investorenvisum: führt direkt zu einer Green Card, verlangt aber eine wesentlich höhere Investition von 800.000 US-Dollar in einer "Targeted Employment Area" beziehungsweise 1.050.000 US-Dollar außerhalb davon, verbunden mit der Schaffung von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen.
- EB-1C für Führungskräfte eines multinationalen Unternehmens, oder EB-2 National Interest Waiver, sofern das E-2-Geschäft entsprechend skaliert und die jeweiligen Kriterien erfüllt.
- Familienbasierte Green Card, etwa im Fall einer Eheschließung mit einer US-Bürgerin, einem US-Bürger oder einer bereits dauerhaft aufenthaltsberechtigten Person.
Diese Wege stehen unabhängig vom E-2-Status offen, setzen aber jeweils eigene, deutlich anspruchsvollere Voraussetzungen voraus als das E-2 selbst.
Vertragsstaaten: Wer für das E-2 überhaupt qualifiziert ist
Die USA unterhalten Handels- und Investitionsverträge mit rund 80 Ländern, deren Staatsangehörige für das E-2 in Frage kommen. Zu den wichtigsten Vertragsstaaten mit dem Datum des Inkrafttretens des jeweiligen Abkommens (verifiziert gegen die offizielle Liste des US-Außenministeriums, Stand Mai 2026) zählen unter anderem:
- Deutschland – E-2 in Kraft seit 14. Juli 1956
- Österreich – E-2 in Kraft seit 27. Mai 1931
- Schweiz – E-2 in Kraft seit 8. November 1855
- Weitere wichtige Vertragsstaaten: Kanada und Mexiko (seit 1. Jan. 1994), Frankreich (21. Dez. 1960), Italien (26. Juli 1949), Niederlande (5. Dez. 1957), Spanien (14. Apr. 1903), Vereinigtes Königreich (3. Juli 1815), Japan (30. Okt. 1953), Südkorea (7. Nov. 1957), Australien (27. Dez. 1991), Neuseeland (10. Juni 2019), Belgien (3. Okt. 1963), Dänemark (10. Dez. 2008), Schweden (20. Feb. 1992), Finnland (1. Dez. 1992), Norwegen (18. Jan. 1928), Polen (6. Aug. 1994), Tschechien und Slowakei (1. Jan. 1993), Portugal (15. März 2024) sowie zahlreiche weitere Staaten in Europa, Asien, Afrika und Lateinamerika.
Eine vollständige Länder-Auflistung für das E-2-Visum finden Sie im Anhang.
Quelle: travel.state.gov, Treaty Countries; 9 FAM 402.9-10; Kompilation verifiziert über uslegalvisa.com und Claxton Law, Stand Mai 2026. Die Liste ändert sich gelegentlich – vor einer Antragstellung sollte immer die aktuelle Fassung auf travel.state.gov geprüft werden.
Wichtige Ausnahmen und Sonderfälle
Nicht jedes europäische oder wirtschaftlich bedeutende Land ist Vertragspartei. Ohne E-2-Abkommen sind unter anderem Ungarn, Zypern, Malta, Island und Liechtenstein – wer ausschließlich eine dieser Staatsangehörigkeiten besitzt, kann sich nicht auf das E-2 stützen, selbst mit einem EU-Pass. Griechenland ist ein besonderer Sonderfall: Es verfügt über ein E-1-Handelsabkommen (seit 1954), aber über kein E-2-Investitionsabkommen – griechische Staatsangehörige können deshalb als Treaty Trader (E-1), nicht aber als Treaty Investor (E-2) einreisen. Auf globaler Ebene fehlen zudem einige der größten Volkswirtschaften vollständig auf der Liste: Indien, Brasilien, das chinesische Festland (nur Taiwan ist Vertragspartei), Russland, die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien und Südafrika.
Wer keine Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, hat im Wesentlichen drei Alternativen: den Erwerb einer zweiten, E-2-fähigen Staatsangehörigkeit, den direkten Weg über das deutlich kapitalintensivere EB-5-Investorenvisum, oder den Umstieg auf andere Visakategorien wie L-1 (konzerninterne Entsendung), O-1 (außergewöhnliche Fähigkeiten) oder H-1B (Spezialberufe).
Der praktische Ablauf einer E-2-Antragstellung
Ein E-2-Antrag folgt typischerweise diesen Schritten:
- Geschäftsidee und Standortwahl. Zunächst wird ein tragfähiges, nicht-marginales Geschäftsmodell entwickelt – häufig in Branchen mit überschaubarem Kapitalbedarf wie Beratung, Handel, Gastronomie oder Handwerk.
- Gründung des US-Unternehmens. Das Unternehmen wird in einem US-Bundesstaat als Kapital- oder Personengesellschaft registriert, wobei die Eigentumsverhältnisse die 50-%-Vertragsstaatsangehörigkeit-Anforderung erfüllen müssen.
- Kapitaltransfer und Dokumentation. Das Investitionskapital wird tatsächlich überwiesen oder in Sachwerte umgewandelt (Mietvertrag, Ausrüstung, Wareneinkauf) und lückenlos dokumentiert – dies ist der zentrale Nachweis für die "at-risk"-Anforderung.
- Erstellung eines belastbaren Businessplans, der insbesondere die Nicht-Marginalität des Geschäfts anhand realistischer Umsatz- und Gewinnprognosen über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren belegt.
- Antragstellung. Je nachdem, ob sich der Antragsteller bereits legal in den USA aufhält oder aus dem Ausland beantragt, erfolgt der Antrag entweder als Statuswechsel bei USCIS (Formular I-129) oder als Visumantrag bei der zuständigen US-Botschaft oder dem Konsulat im Heimatland (Formular DS-160 plus DS-156E).
- Interview und Entscheidung. Bei einer Antragstellung im Ausland folgt in der Regel ein persönliches Interview beim Konsulat, bei dem sowohl die geschäftliche Substanz als auch die nonimmigrant intent des Antragstellers geprüft werden.
- Einreise und laufender Betrieb. Nach Erteilung des Visums erfolgt die Einreise mit einer anfänglichen Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Jahren, dokumentiert im I-94-Formular, mit der Möglichkeit unbegrenzt vieler Verlängerungen.
Fazit
Das E-2-Visum ist für Staatsangehörige eines Vertragsstaats – darunter Deutschland, Österreich und die Schweiz – eines der zugänglichsten Instrumente, um eine eigene unternehmerische Existenz in den USA aufzubauen: ohne festgelegte Mindestinvestition, ohne jährliches Kontingent, mit automatischer Arbeitserlaubnis für den Ehepartner und mit der Möglichkeit, bereits vorhandene Berufsausrüstung als Teil der Investition und teilweise zollfrei einzubringen. Zugleich bleibt es rechtlich durchgehend ein Nichteinwanderungsvisum: Wer eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung anstrebt, muss dafür unabhängig vom E-2-Status einen eigenständigen Einwanderungsweg wie EB-5, EB-1C, EB-2 NIW oder eine familienbasierte Green Card verfolgen. Wer sich mit realistischen Erwartungen an beide Aspekte – dem Geschäftsaufbau einerseits und der Aufenthaltsfrage andererseits – heranwagt, findet im E-2 ein tragfähiges und langfristig verlängerbares Modell für die eigene unternehmerische Auswanderung.
Dieser Leitfaden wurde im August 2026 anhand der Primärquellen des US-Außenministeriums, von USCIS und des US-Zollrechts erstellt. Einwanderungsregeln und Reziprozitätsabkommen ändern sich; vor einer konkreten Antragstellung sollte der aktuelle Stand zusätzlich mit einer auf US-Investorenvisa spezialisierten Anwaltskanzlei abgeglichen werden. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Vollständige Liste der Länder für das E-2-Visum:
| Land | E-2 in Kraft seit | Land | E-2 in Kraft seit |
|---|---|---|---|
| Albanien | 4. Jan. 1998 | Litauen | 22. Nov. 2001 |
| Argentinien | 20. Dez. 1854 | Luxemburg | 28. März 1963 |
| Armenien | 29. März 1996 | Marokko | 29. Mai 1991 |
| Australien | 27. Dez. 1991 | Mexiko | 1. Jan. 1994 |
| Österreich | 27. Mai 1931 | Moldau | 25. Nov. 1994 |
| Aserbaidschan | 2. Aug. 2001 | Mongolei | 1. Jan. 1997 |
| Bahrain | 30. Mai 2001 | Montenegro | 15. Nov. 1882 |
| Bangladesch | 25. Juli 1989 | Neuseeland | 10. Juni 2019 |
| Belgien | 3. Okt. 1963 | Niederlande | 5. Dez. 1957 |
| Bolivien (Übergangsregelung nur für Investitionen vor Juni 2012, mittlerweile weitgehend ausgelaufen) | 6. Juni 2001 | Nordmazedonien | 15. Nov. 1882 |
| Bosnien und Herzegowina | 15. Nov. 1882 | Norwegen | 18. Jan. 1928 |
| Bulgarien | 2. Juni 1954 | Oman | 11. Juni 1960 |
| Kamerun | 6. Apr. 1989 | Pakistan | 12. Feb. 1961 |
| Kanada | 1. Jan. 1994 | Panama | 30. Mai 1991 |
| Chile | 1. Jan. 2004 | Paraguay | 7. März 1860 |
| China (Taiwan) | 30. Nov. 1948 | Philippinen | 6. Sep. 1955 |
| Kolumbien | 10. Juni 1948 | Polen | 6. Aug. 1994 |
| Kongo (Brazzaville) | 13. Aug. 1994 | Portugal | 15. März 2024 |
| Kongo (Kinshasa) | 28. Juli 1989 | Rumänien | 15. Jan. 1994 |
| Costa Rica | 26. Mai 1852 | Senegal | 25. Okt. 1990 |
| Kroatien | 15. Nov. 1882 | Serbien | 15. Nov. 1882 |
| Tschechien | 1. Jan. 1993 | Singapur | 1. Jan. 2004 |
| Dänemark | 10. Dez. 2008 | Slowakei | 1. Jan. 1993 |
| Ecuador (nur Bestandsinvestitionen vor Mai 2018) | 11. Mai 1997 | Slowenien | 15. Nov. 1882 |
| Ägypten | 27. Juni 1992 | Spanien | 14. Apr. 1903 |
| Estland | 16. Feb. 1997 | Sri Lanka | 1. Mai 1993 |
| Äthiopien | 8. Okt. 1953 | Suriname | 10. Feb. 1963 |
| Finnland | 1. Dez. 1992 | Schweden | 20. Feb. 1992 |
| Frankreich | 21. Dez. 1960 | Schweiz | 8. Nov. 1855 |
| Georgien | 17. Aug. 1997 | Thailand | 8. Juni 1968 |
| Deutschland | 14. Juli 1956 | Togo | 5. Feb. 1967 |
| Grenada | 3. März 1989 | Trinidad und Tobago | 26. Dez. 1996 |
| Honduras | 19. Juli 1928 | Tunesien | 7. Feb. 1993 |
| Irland | 18. Nov. 1992 | Türkei | 18. Mai 1990 |
| Israel | 1. Mai 2019 | Ukraine | 16. Nov. 1996 |
| Italien | 26. Juli 1949 | Vereinigtes Königreich | 3. Juli 1815 |
| Jamaika | 7. März 1997 | ehem. Jugoslawien (Nachfolgestaaten) | 15. Nov. 1882 |
| Japan | 30. Okt. 1953 | Kosovo | 15. Nov. 1882 |
| Jordanien | 17. Dez. 2001 | Kirgisistan | 12. Jan. 1994 |
| Kasachstan | 12. Jan. 1994 | Lettland | 26. Dez. 1996 |
| Südkorea | 7. Nov. 1957 | Liberia | 21. Nov. 1939 |




